Dothanschule
Blick aus einem Fenster der Dothanschule die mit teiltransparenten farbigen Buchstaben geschmückt sind und zusammen den Begriff Schule ergeben.

Über uns


Unsere Schule

In der Dothanschule werden Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und Bildungsgänge unterrichtet, die Patientinnen und Patienten in den Kliniken und Krankenhäusern in Bethel sind und nach den rechtlichen Bestimmungen Anspruch auf schulische Förderung haben.

Der Hauptstandort der Dothanschule ist in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Remterweg 13 a. Weitere Standorte der Dothanschule im Bereich Bethels befinden sich in der Klinik Mara/Kidron (Bereich Epilepsie) im Maraweg 19 und im Kinderzentrum mit den Schwerpunkten Onkologie, Psychosomatik und Chirurgie im Grenzweg 14. Den Kindern und Jugendlichen wird durch den Besuch der Klinikschule ermöglicht, den schulischen Anschluss während ihrer Erkrankung nicht zu verlieren oder neue schulische Perspektiven zu entwickeln.

Hier erfahren Sie mehr über unsere Schulstandorte

Das Foto zeigt das Eingangsschild der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

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Foto des Krankenhaus Mara - Abteilung Kidron

Krankenhaus Mara -
Abteilung Kidron

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Sicht auf das Kinderzentrum mit farbigen Fenstern und dahinter ist die Sparrenburg zu sehen

Kinderzentrum

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v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Dothanschule Bethel
Remterweg 13a
33617 Bielefeld
Geschäftsführung
v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Stiftungsbereich Schulen
Nazarethweg 5
33617 Bielefeld
 
Geschäftsführung:
Michael Krause, Carsten Böhrnsen
 
Telefon: 0521 144-2122
E-Mail: michael.krause[at]bethel.de
Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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